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Einblick · Recht

Barrierefreie Website: Gilt die Pflicht für deinen Betrieb?

6 Min. LesezeitDaniel Narum
Barrierefreie Website: Gilt die Pflicht für deinen Betrieb?

Seit 28.06.2025 gilt das BFSG. Wann deine Website barrierefrei sein muss, wann die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift und was bei Online-Buchung gilt.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem kommt in fast jedem Erstgespräch dieselbe Frage: Muss meine Website jetzt barrierefrei sein? Die ehrliche Antwort lautet: Für viele kleine Betriebe nein, für manche ja, und bei einigen hängt es an einer einzigen Funktion. Hier steht, was das Gesetz sagt und wie ich es bei meinen Kunden einordne.

Das ist keine Rechtsberatung, sondern meine Praxis als Dienstleister. Für deinen Einzelfall fragst du deine Kammer, deinen Verband oder eine Anwältin.

Was verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz von einer Website?

Das BFSG gilt nicht für jede Website. Es gilt für bestimmte Produkte und für bestimmte Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3 BFSG). Für Websites ist vor allem eine davon wichtig: die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr.

Das Gesetz beschreibt sie so: ein digitaler Dienst, der über eine Website oder App angeboten wird und „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht wird (§ 2 Nr. 26 BFSG). Übersetzt: Ein Privatkunde kann über deine Website einen Vertrag mit dir schließen, also etwas kaufen oder buchen.

Fällt deine Website darunter, muss sie nach § 12 BFSGV „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sein. Zusätzlich verlangt § 14 BFSG eine öffentliche Information darüber, wie dein Angebot die Anforderungen erfüllt (Anlage 3 zum Gesetz), selbst wieder barrierefrei. Verstöße können nach § 37 BFSG mit Bußgeld geahndet werden, je nach Verstoß bis zu 10.000 oder bis zu 100.000 Euro.

Gibt es eine Ausnahme für kleine Betriebe?

Ja. Nach § 3 Abs. 3 BFSG gilt die Pflicht nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Kleinstunternehmen ist laut § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Beides muss zusammenkommen: unter zehn Beschäftigte und eine der beiden Grenzen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks rechnet die Beschäftigten dabei in Vollzeitäquivalenten. Zwei Halbtagskräfte zählen also zusammen wie eine Vollzeitstelle.

Zwei Dinge solltest du wissen. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte in Verkehr bringt, die unter das Gesetz fallen, ist nicht ausgenommen (Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ Frage 11). Und Kleinstunternehmen werden von der Bundesfachstelle kostenlos beraten.

Ein Beispiel: Ein Malerbetrieb mit sechs Beschäftigten und 800.000 Euro Umsatz fällt unter die Ausnahme, auch wenn er auf der Website Termine anbietet. Ein Betrieb mit zwölf Beschäftigten fällt nicht mehr darunter, egal wie klein der Umsatz ist.

Reine Info-Website: Was gilt für Handwerker und Praxen?

Die meisten Websites, die ich für Handwerksbetriebe und Praxen erstelle, informieren: Leistungen, Referenzen, Team, Anfahrt, Telefonnummer, Kontaktformular. Für solche Seiten sagt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit, eine reine Präsentationswebseite, die ausschließlich informiert, falle in der Regel nicht unter das Gesetz, weil die individuelle Anfrage eines Verbrauchers fehlt (FAQ Frage 19).

Der ZDH sieht es genauso: Präsentationswebseiten, auf denen Angebote nur vorgestellt, aber nicht gebucht oder gekauft werden können, sind nicht erfasst. Kontaktformulare, Chats und Kontaktangaben dienen nach seiner Einschätzung „in der Regel zur allgemeinen Erstkontaktaufnahme“. Anders kann es aussehen, wenn ein Formular eindeutig auf einen direkten Vertragsschluss zielt.

Für den Handwerker mit Leistungsübersicht und Rückrufformular heißt das nach heutiger Auslegung: meist keine Pflicht. Für die Praxis mit Team, Leistungen und Anfahrt ebenso.

Online-Terminbuchung oder Shop: Was ändert sich?

Sobald Privatkunden auf deiner Website kaufen oder verbindlich buchen können, sieht es anders aus. Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums nennen die Online-Buchung von Terminen ausdrücklich als Beispiel, darauf verweist die Bundesfachstelle (FAQ Frage 19). Der ZDH schreibt, bei einer Buchung mit Zahlung vor Ort spreche „einiges dafür, dass der Anwendungsbereich des BFSG eröffnet ist“. Online-Shops sind nach Darstellung der IHK Frankfurt klar betroffen.

Liegst du über der Grenze für Kleinstunternehmen und bietest Online-Buchung oder einen Shop an, solltest du handeln. Liegst du darunter, bist du für deine Dienstleistung ausgenommen. Behalte die Grenze im Blick, wenn dein Betrieb wächst.

Warum ist Barrierefreiheit trotzdem sinnvoll?

Ende 2025 lebten in Deutschland gut 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen, so das Statistische Bundesamt. Dazu kommen alle, die schlechter sehen, eine Hand nicht frei haben oder ihr Handy in der Sonne lesen. Was Barrierefreiheit verlangt, hilft ihnen allen: genug Kontrast, lesbare Schriftgrößen, Knöpfe, die groß genug sind, beschriftete Formularfelder, Bilder mit Beschreibung, eine Seite, die sich auch mit der Tastatur bedienen lässt.

Vieles davon ist dieselbe saubere Struktur, die auch Suchmaschinen lesen: klare Überschriften, Alternativtexte, eine festgelegte Sprache. Barrierefreiheit kostet also selten extra, wenn man sie von Anfang an mitdenkt. Teuer wird sie, wenn man sie später in eine fertige Seite hineinflicken muss.

Barrierefreie Website erstellen lassen: Was ich konkret tue

Jede Website, die ich erstelle, geht vor dem Start durch eine feste Prüfliste. Ein Punkt davon: Lighthouse, das Prüfwerkzeug von Google, muss in der Kategorie Barrierefreiheit mindestens 95 von 100 Punkten zeigen, mobil und am Desktop. Ist der Wert niedriger, geht die Seite nicht live. Dazu messe ich den Kontrast jeder Akzentfarbe, prüfe Beschriftungen von Knöpfen, die Sprache der Seite und die Größe der Tippflächen, und ich sehe mir jedes Bild ohne Alternativtext einzeln an.

Ehrlich dazu: Ein automatischer Test findet nur einen Teil der Probleme. Lighthouse schreibt das in jedem Bericht selbst dazu: Nur ein Teil der Barrierefreiheitsprobleme lasse sich automatisch erkennen, die Prüfung von Hand werde deshalb ebenfalls empfohlen. 95 Punkte sind deshalb ein guter Standard, aber kein Nachweis, dass eine Seite alle Anforderungen des Gesetzes erfüllt. Fällt dein Betrieb unter das BFSG, klären wir vor dem Start, was zusätzlich nötig ist, zum Beispiel die Information nach Anlage 3 und eine Prüfung mit Tastatur und Screenreader.

Was das für dich heißt

Du hast eine reine Info-Website. Nach heutiger Auslegung musst du wahrscheinlich nichts sofort ändern. Prüfe trotzdem, wie gut deine Seite lesbar und bedienbar ist. Mit dem kostenlosen Website-Test siehst du in wenigen Sekunden, wo deine Seite bei der Barrierefreiheit steht.

Du bietest Online-Buchung oder einen Shop an. Zähle deine Beschäftigten in Vollzeitstellen und sieh dir Umsatz und Bilanzsumme an. Liegst du über der Grenze, gilt die Pflicht seit dem 28. Juni 2025. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit und deine Kammer helfen bei der Einordnung.

Du planst eine neue Website. Dann denk Barrierefreiheit von Anfang an mit, dann kostet sie kaum mehr. Erzähl mir im Briefing, was du vorhast. Du siehst deine Website, bevor du zahlst.

Quellen

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